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Satzung des Dartclub Rheinland 2024 e.V. (Fassung vom 02.07.2024)

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Vereinstätigkeit
§ 3 Rechte und Pflichten
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
§ 5 Austritt von Mitgliedern
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Beschränkung der Vertretung des Vorstandes
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Form der Einberufung
§ 15 Beschlussfähigkeit
§ 16 Beschlussfassung
§ 17 Beurkundung
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen Dart Club Rheinland 2024, nachfolgend DC Rheinland genannt. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in seiner abgekürzten Form "e. V.". Der Verein ist Mitglied im Nordrhein-Westfälischen Dartverband (NWDV). 2. Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld. 3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Förderung des Dartsports. 4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von Wettkampf- und Freundschaftsspielen nach dem Regelwerk des Dachverbandes.

§ 2 Vereinstätigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, an der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Anordnungen zu befolgen. 2. Alle Mitglieder (Ausnahme § 4, Ziff. 9) haben auf der Versammlung eine Stimme. Sollte Beitragsrückstand bestehen, ruht das Stimmrecht. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4. Bei Austritt aus dem Verein sind Vereinseigentum zurückzugeben und Beitragsrückstände sofort auszugleichen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Bei nicht volljährigen Personen ist eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 3. Die Eintrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 4. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 5. Der Vorstand hat per Aushang mitzuteilen, wer Antrag auf Aufnahme gestellt hat. Erklären mehr als ein Zehntel der Mitglieder binnen einer Frist von 2 Wochen, dass sie gegen die Aufnahme sind, hat der Vorstand die Aufnahme abzulehnen oder die Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Aufnahme entscheidet. 6. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. 7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 8. Einzelpersonen, die sich um das Dartspiel allgemein und in NRW hervorragende Verdienste erworben haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 9. Fördernde Mitglieder sind zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 2. Der Austritt ist dem Vorstand zum Ende eines Monats schriftlich zu erklären. Als schriftlich im Sinne dieser Vorschrift gilt neben einem Brief auch eine E-Mail, die an eines der Vorstandsmitglieder oder an die zentrale Mailadresse des Vereins zu richten ist. 3. Austrittserklärungen über soziale Netzwerke wie z.B. Whatsapp, Twitter (X), Instagram u.ä. sind unwirksam.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. 2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. 3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse und gegen die Satzung verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Hier gilt analog der Möglichkeit zu § 5, Ziffer 2 neben einem Brief auch eine Mail als schriftlich und ausreichend. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich (Brief oder Mail) Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss des Vorstands. 4. Ab der Zeit der Beschlussfassung durch den Vorstand ist das Mitglied bis Inkrafttreten für sämtliche Tätigkeiten gesperrt.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Bei Tod eines Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft automatisch zum Ende des Sterbemonats. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Beitrag von 3 Monaten im Rückstand ist. 3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird dem Mitglied wie unter § 6, Ziffer 3. beschrieben, mitgeteilt. Zwei Tage nach Absenden des Beschlusses ist dieser wirksam.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Seine Höhe, Ermäßigungen, Mahngebühren, Erstattungen bei Austritt usw. bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung 3. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind 4. Der Beitrag ist mindestens monatlich im Voraus zu zahlen. 5. Bei Neuaufnahme ist er für das laufende Quartal zu entrichten. 6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 7. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 8. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der Beirat
c. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
i. 1. Vorsitzender
ii. 2. Vorsitzender
iii. Kassierer

2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer volljährig ist.

5. Der Vorstand erstattet jeder einberufenen Versammlung einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit. 6. Eine Person kann verschiedene Vorstandsämter in sich vereinigen. Ausgeschlossen sind Verbindungen, die zu Interessenüberschneidungen führen (z. B. Kassierer/Kassenprüfer, 1. Vorsitzender/2. Vorsitzender). 7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muss sechs Wochen nach Bekanntwerden eine Ergänzungswahl stattfinden. 8. Die Mitgliederversammlung kann außerdem bis zu vier Beiratsmitglieder wählen. 9. Bei Vorstandswahlen hat die Versammlung über die Entlastung des alten Vorstandes Beschluss zu fassen. 10. Den Vorstandsmitgliedern kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die jährliche Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden. 11. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Zahlungen zugunsten des Vereins entgegenzunehmen.

§ 11 Beschränkung der Vertretung des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 € (i. W. fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12 Kassenprüfung

Es werden zwei Kassenprüfer gewählt, die jährlich die Kasse prüfen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert

2. wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich verlangt

3. mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr.

§ 14 Form der Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung per E-Mail gilt als schriftlich im Sinne dieser Regelung 2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. 3. Die Frist der Einberufung beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. Mailadresse

§ 15 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. 3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung zu berufen. 4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.

§ 16 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 (fünf) der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2. Das Stimmrecht kann erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres und nur persönlich ausgeübt werden. 3. Die Ausübung des Stimmrechts ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Jahr nachgewiesen wird und keine Beitragsrückstände aus vergangenen Jahren offenstehen. 4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt. 6. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von einem Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 7. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 8. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 9. Juristische Personen haben kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 17 Protokoll

1. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 3. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 4. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben 5. Die Bekanntgabe kann auch per E-Mail erfolgen. 6. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Das Eigentum des Vereins in jeglicher Form soll bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der Körperschaft nach Ausgleich aller Schulden und Forderungen nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern geht an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird wie unter § 18.3 verfahren.

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